Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde den Mann, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Als er dieses nicht vorlegte, untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von eigentlich erlaubnisfreien Fahrzeugen.
Auch ein Widerspruch half dem Mann nicht: Die Richter entschieden, dass die Festlegung der Behörde nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch ein Fahrrad zähle, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr, so könne von ihm sehr wohl ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden, urteilten die Richter. Wenn er die Auflagen – auch unter dem Hinweis, er könne sie nicht bezahlen – nicht erfülle, sei auch ein Radfahrverbot rechtens. (ar/os)
Statistisch sind Fahrradfahrer - nach den PKW-Fahrern - am häufigsten an Alkoholunfällen beteiligt. Im Jahr 2013 ereigneten sich in Deutschland insgesamt 14.808 der Unfälle mit Personenschaden, bei denen Alkohol die Unfallursache war. 24,3 % der alkoholisierten Unfallbeteiligten waren Fahrradfahrer.
„Promillegrenzen gibt es ja nur für die Autofahrer“ denken viele und ahnen nicht, dass auch der PKW-Führerschein in Gefahr sein kann, wenn man mit „Alkohol im Sattel“ am Straßenverkehr teilnimmt. Daher ist es wichtig, sich die Unterschiede bei den Regelungen einmal zu verdeutlichen:
Wer mit dem Auto unterwegs ist, gilt ab 1,1 Promille als absolut fahruntauglich. Ab 0,5 Promille drohen 2 Punkte im Verkehrszentralregister, ein Bußgeld bis 3.000 Euro und bis zu drei Monate Fahrverbot, auch ohne Anzeichen von Fahrunsicherheit! Wird ein Unfall verursacht, dann ist der Führerschein ganz weg, es gibt 3 Punkte sowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Bereits ab 0,3 Promille drohen dem Autofahrer bei Anzeichen von Fahrunsicherheit 3 Punkte im Verkehrszentralregister, eine Geld- oder Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Rechtslage stellt sich für Radfahrer etwas anders dar:
- Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug ein PKW oder ein Fahrrad ist. Für Radfahrer hat das BGH 1986 die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,7 Promille definiert. In der Rechtsprechung gehen Gerichte heute in der Regel von einem Grenzwert von 1,6 Promille aus. Wer betrunken Fahrrad fährt und dabei mit 1,6 Promille Alkohol oder mehr erwischt wird, kann den PKW-Führerschein verlieren. Dabei ist es völlig egal, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder nicht.
- Der Führerschein wird aber noch nicht sofort eingezogen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt es die Möglichkeit, die Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs bei einer kostspieligen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung - kurz MPU - unter Beweis zu stellen. Wer sich weigert oder nicht besteht, verliert den Führerschein. Auch Wiederholungstäter auf dem Fahrrad - selbst wenn sie unterhalb des Grenzwertes von 1,6 Promille lagen - müssen sich einer MPU unterziehen, wenn sie mehrmals unter Alkoholeinfluss fahrauffällig wurden.
- Wer mit weniger als 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, riskiert ebenfalls den Führerschein, wenn er mit „alkoholtypischem Verhalten“ auffällt. Gemeint ist beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien oder Fahren ohne Licht in der Dunkelheit. Dem alkoholisierten Radfahrer drohen zwei Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine Geldstrafe von mehreren hundert Euro, die sich am Einkommen des Radfahrers orientiert.
- Auch für Jugendliche und junge Erwachsene gibt es einiges zu beachten. Für PKW-Fahranfänger können alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten auf dem Fahrrad eine Verlängerung der Probezeit zur Folge haben. Und selbst wer noch gar keinen PKW-Führerschein besitzt, kann betroffen sein: Für Jugendliche ab 16 Jahren, die in betrunkenem Zustand auf dem Fahrrad erwischt werden, kann unter Umständen der Nachweis einer MPU beim Erwerb des PKW-Führerscheins erforderlich sein.
Wer auf Nummer sicher gehen will, genehmigt sich den letzten Drink genüsslich zu Hause auf der Terrasse, wenn Auto und Fahrrad sicher in der Garage verstaut sind!